Sehr geehrte GemeindebĂŒrgerInnen!
Die feuerpolizeiliche Beschau dient Ihrer Sicherheit. Im Alltag fallen uns oft mögliche Gefahren einer Brandentstehung nicht auf. Die Experten der feuerpolizeilichen Beschau haben die Aufgabe (Brand-)Gefahren zu erkennen und gemeinsam mit Ihnen Lösungen zu erarbeiten.
Die Anforderungen und die DurchfĂŒhrung der Beschau ist in den §§ 19 - 21 des NĂ Feuerwehrgesetzes - NĂ FG, LGBl. 4400-8 geregelt. Sie wird kĂŒnftig alle 10 Jahre durch den zustĂ€ndigen RauchfangkehrermeisterdurchgefĂŒhrt. Bei Bedarf kann er fĂŒr die Beschau auch anderen SachverstĂ€ndigen (z.B. Feuerwehr) zur DurchfĂŒhrung beiziehen.
Bei der feuerpolizeilichen Beschau mĂŒssen alle Bauwerke Ihrer Liegenschaft, sowie alle RĂ€ume in den Baulichkeiten beschaut werden.
Dabei wird im Besonderen folgendes ĂŒberprĂŒft:
- Zufahrtsmöglichkeiten fĂŒr Rettungsdienste und Feuerwehr
- Erste Löschhilfe (tragbare Feuerlöscher) und die Löschwassersituation im Allgemeinen
- Baulicher Zustand, WidmungsÀnderungen (z.B. WohnrÀume in ArbeitsrÀume u. À.)
- Brandabschnittsbildung, BrandwÀnde
- Garagen, FahrzeugabstellplÀtze und UnterstellplÀtze.
- GelĂ€nder, HandlĂ€ufe, BrĂŒstungen und Abdeckungen
- Rauch- und AbgasfÀnge
- OrdnungsgemĂ€Ăe Lagerungen
- von brennbaren FlĂŒssigkeiten und FlĂŒssiggasen hinsichtlich Kennzeichnung, Brand- und Umweltschutz
- von festen Brennstoffen, ErntegĂŒtern u. Ă€.
- auf Dachböden
- Feuerungsanlagen, hinsichtlich Brand- und Umweltschutz (PrĂŒfberichte)
- Elektrische Anlagen / Blitzschutzanlage - ordnungsgemĂ€Ăe Installation und Atteste
ZusĂ€tzlich wird bei Betrieben ĂŒberprĂŒft:
- Brandschutzbeauftragter
- Brandschutzbuch
- Brandschutzorganisation
- BrandschutzplÀne, Brandschutzordnung
- Brandschutzeinrichtungen
- Abnahmeatteste, KontrollbĂŒcher, ...
Bei der Beseitigung eventuell vorhandener Probleme wenden Sie sich an die Gemeinde, Ihren Rauchfangkehrer oder Ihre Feuerwehr. Sie alle stehen Ihnen gerne beratend zur VerfĂŒgung.
Tipps zur Verbesserung der Brandsicherheit Ihres Objektes:
Allgemeines
Halten sie allgemeine Ordnung und Sauberkeit in ihren Objekten, besonders in Garagen, auf Dachböden sowie in Arbeits-, Werk- und HobbyrĂ€umen. Brennbare AbfĂ€lle, Staub, verschĂŒttete oder in offenen GefĂ€Ăen aufbewahrte brennbare FlĂŒssigkeiten (Reinigungs- und Lösungsmittel) fĂŒhren hĂ€ufig zu einer erheblichen Brandgefahr. Entfernen sie daher regelmĂ€Ăig unnötige Lagerungen leicht brennbarer Stoffe, wie HolzabfĂ€lle, StĂ€ube usw. und lagern sie Produkte grundsĂ€tzlich ĂŒbersichtlich und brandsicher.
Das Einhalten der allgemeinen Ordnung und Sauberkeit senkt das Risiko einer Brandentstehung und raschen Brandausbreitung.
Baulicher Zustand - Brandabschnittsbildungen
Achten sie auf ordnungsgemĂ€Ăe VerschlĂŒsse (BrandschutztĂŒren, Abschottungen, usw.) und AusfĂŒhrungen von BrandwĂ€nden (Verputz, keine Ăffnungen, keine durchgehenden brennbare Materialien, wie HolztrĂ€ger udgl. speziell im Dachbereich).
Die Kennzeichnung und ZugĂ€nglichkeit von Hauptabsperreinrichtungen, z.B. Gas, Ăl, Wasser, FernwĂ€rme, Strom usw. ist sicherzustellen.
Heiz- und BrennstofflagerrĂ€ume mĂŒssen den brandschutz- und sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen (eigener Brandabschnitt, vorgeschriebene BelĂŒftung).
Tragbare Feuerlöscher
In jedem Haushalt muss zumindest ein tragbarer Feuerlöscher als Erste Löschhilfe vorhanden sein. Dieses LöschgerĂ€t ist an einer leicht erreichbaren Stelle zu montieren und zumindest alle 2 Jahre von einem Sachkundigen auf FunktionsfĂ€higkeit ĂŒberprĂŒfen zu lassen. Machen Sie sich selbst mit dem Umgang Ihres Feuerlöschers vertraut.
RauchfÀnge
ĂberprĂŒfen Sie den Bauzustand Ihrer Rauch- bzw. AbgasfĂ€nge, ergĂ€nzen Sie fehlenden Verputz und entfernen Sie brennbare Materialien (Anlagerungen, Holzbalken von Decken und DachstĂŒhlen usw.) vom Rauchfangmauerwerk. Ersetzen bzw. reparieren Sie beschĂ€digte Putz- und KehrtĂŒrchen. VerschlieĂen Sie offene An-schlussstellen durch Vermauern oder Blechkapseln dicht.
FeuerstĂ€tten (Heizkessel, Ăfen, Herde)
Achten Sie auf ausreichenden Abstand zu EinrichtungsgegenstĂ€nden und brennbaren Lagerungen. Unter und vor den FeuerstĂ€tten sind nichtbrennbare FuĂbodenbelĂ€ge (z.B. Bleche, Fliesen und dgl.) erforderlich.
Automatische Heizungen (Hackgut- oder Pelletsheizungen) sind in brandbestĂ€ndigen HeizrĂ€umen mit BrandschutztĂŒren aufzustellen und die Sicherheitseinrichtungen zumindest jĂ€hrlich zu ĂŒberprĂŒfen.
Die Asche aus FeuerstÀtten ist bis zur gefahrlosen Beseitigung in nichtbrennbaren BehÀltern mit Deckeln zu verwahren.
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Defekte Betriebsmittel (FernsehgerĂ€te, Radios, Bohrmaschine, usw.) oder Kabel sind einer fachgerechten Reparatur zuzufĂŒhren. Dies gilt ebenso fĂŒr GerĂ€teanschluss- und VerlĂ€ngerungskabel sowie deren EinfĂŒhrungen in Stecker und dgl. In Betriebs-rĂ€umen dĂŒrfen nur Leuchten entsprechender Schutzart verwendet werden. Denken Sie daran jede Lampe entwickelt WĂ€rme und kann als mögliche ZĂŒndquelle dienen. Die fachgerechte Elektroinstallation ist mittels Attest nachzuweisen. Provisorien, wie "Freileitungen" sind nicht zulĂ€ssig und umgehend ĂVE-Konform auszufĂŒhren.
Sicherheitseinrichtungen (wie Fehlerstromschutzschalter, kurz: FI) sind regelmĂ€Ăig zu ĂŒberprĂŒfen (z.B. bei der Sommer-Winterzeit Umstellung).
Blitzschutzanlagen
Wenn Ihr Objekt mit einer Blitzschutzanlage ausgestattet ist, stellt eine regelmĂ€Ăige ĂberprĂŒfung - zumindest alle 10 Jahre (5 Jahre in der Landwirtschaft) - durch einen Fachmann sicher, dass sie BlitzschlĂ€ge gefahrlos ableitet. ĂberprĂŒfungsprotokolle aufbewahren!
Antennen am Dach Ihres GebÀudes sind zu erden.
Lagerungen brennbarer Stoffe im GebÀude
Keine Lagerung leicht brennbarer oder schwer löschbarer GĂŒter auf Dachböden, insbesonders brennbarer FlĂŒssigkeiten und AbfĂ€lle, ausgenommen ErntegĂŒter in der Landwirtschaft. Alle Teile des Dachbodens mĂŒssen leicht zugĂ€ngig sein (auf jeden Fall: Rauch- und AbgasfĂ€nge, sowie Dachbodenfenster).
Lagerung brennbarer FlĂŒssigkeiten
Bewahren Sie brennbare FlĂŒssigkeiten nicht in der NĂ€he von FeuerstĂ€tten auf, ihre DĂ€mpfe könnten sich entzĂŒnden (Brand- und Explosionsgefahr). MotorrasenmĂ€her - mit Treibstoff im Tank - nicht im Heizraum ĂŒberwintern. GröĂere Mengen brennbarer FlĂŒssigkeiten sind in geeigneten LagerĂ€umen aufzubewahren (z.B. Ăllagerraum).
Ein Dieseltank (bis 999 l) ist in einem brandbestĂ€ndigen Lagerraum aufzubewahren. Der BehĂ€lter muss in einer Auffangwanne stehen oder doppelwandig ausgefĂŒhrt sein. Er ist gemÀà NĂ Bauordnung anzeigepflichtig! Mehr als 1000 l sind von der Baubehörde zu bewilligen, wichtig fĂŒr die Versicherung.
Lagerung von FlĂŒssiggas
Bei einer Gesamtlagermenge von mehr als 5 kg FlĂŒssiggas ist ein Hinweisschild, deutlich beim Hauseingang sichtbar anzubringen.
FlĂŒssiggasflaschen dĂŒrfen nicht in KellerrĂ€umen, aber auch nicht auf GĂ€ngen und StiegenhĂ€usern, in HauseingĂ€ngen und Hausdurchfahrten, in Garagen, Scheunen udgl. gelagert werden.
Gasflaschen bis 15 kg dĂŒrfen in einer Wohnung oder einem Betriebsraum aufbewahrt werden (Verwendung darf nur in diesem Raum erfolgen).
FlĂŒssiggasflaschen mit mehr als 15 kg Inhalt sind auĂerhalb des GebĂ€udes zu lagern. Auf Schutz gegen Sonnenbestrahlung (Lagerschrank) sowie Kennzeichnung und Absicherung einer Schutzzone von 5 - 10 m ist zu achten.
FlĂŒssiggas dehnt sich bei ErwĂ€rmung stark aus, ab einer Temperatur von 70°C muss mit dem Bersten von VersandbehĂ€ltern gerechnet werden. Diese sind deshalb vor ErwĂ€rmung zu schĂŒtzen, dĂŒrfen keiner direkten Sonnenbestrahlung ausgesetzt, und auch nicht in der NĂ€he von Ăfen und Heizkörpern aufgestellt werden.
Abstellen von Kraftfahrzeugen (Autos, Traktoren, usw.)
Kraftfahrzeuge (Autos, Traktoren, MotorrĂ€der, aber auch andere mit Verbrennungsmotoren betriebene GerĂ€te) dĂŒrfen nur in geeigneten Garagen oder im Freien dauerhaft und unbeaufsichtigt abgestellt werden.
Weitere Infos erhalten Sie bei Ihrem Rauchfangkehrer oder beim Land NĂ:
http://www.rauchfangkehrer.org/itemacms/content/files/Verordnungen/feuerbeschau_folder.pdf
Folder "Feuerpolizeiliche Beschau" zum herunterladen
http://www.noel.gv.at/bilder/d53/Feuerpolizeiliche_Beschau_-_Richtlinie.pdf?21259
"Richtlinie fĂŒr die DurchfĂŒhrung der feuerpolizeilichen Beschau" zum herunterladen